§ 950 ZPO. Anwendbare Vorschriften
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] | 
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| § 950. Aufgebotsfrist | § 950 | 
| Zwischen dem Tage, an [dem] die Einrückung oder die erste Einrückung des Aufgebots in den [Bundes]anzeiger erfolgt ist, und dem Aufgebotstermine muß, sofern das Gesetz nicht eine abweichende Anordnung enthält, ein Zeitraum (Aufgebotsfrist) von mindestens sechs Wochen liegen. | Zwischen dem Tage, an [dem] die Einrückung oder die erste Einrückung des Aufgebots in den [Bundes]anzeiger erfolgt ist, und dem Aufgebotstermine muß, sofern das Gesetz nicht eine abweichende Anordnung enthält, ein Zeitraum (Aufgebotsfrist) von mindestens sechs Wochen liegen. | 
    [1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
    1§ 950. Zwischen dem Tage, an [dem] die Einrückung oder die erste Einrückung des Aufgebots in den [Bundes]anzeiger erfolgt ist, und dem Aufgebotstermine muß, sofern das Gesetz nicht eine abweichende Anordnung enthält, ein Zeitraum (Aufgebotsfrist) von mindestens sechs Wochen liegen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.