§ 952 ZPO. Vollziehung von in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Beschlüssen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [26. November 2016]
    1§ 952. Vollziehung von in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Beschlüssen. 
        
            (1) Zuständige Stelle ist
            
        - 1. in den in Artikel 23 Absatz 3, 5 und 6, Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat,
 - 2. in den in Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat.
 
            (2) Das nach Absatz 1 Nummer 1 zuständige Amtsgericht hat
            
    
- 1. in den in Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen der Bank den Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zuzustellen,
 - 2. in den in Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen der Bank die Freigabeerklärung des Gläubigers zuzustellen.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 26. November 2016: Artt. 1 Nr. 20, 21 Abs. 3 S. 1 des Gesetzes vom 21. November 2016.