§ 952 ZPO. Vollziehung von in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Beschlüssen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 952. Ausschlussurteil; Zurückweisung des Antrags | § 952 |
(1) Das Ausschlußurtheil ist in öffentlicher Sitzung auf Antrag zu erlassen. | (1) Das Ausschlußurtheil ist in öffentlicher Sitzung auf Antrag zu erlassen. |
(2) Einem in der Sitzung gestellten Antrage wird ein Antrag gleichgeachtet, [der] vor dem Aufgebotstermine schriftlich gestellt oder zum Protokolle de[r] Geschäftsstelle erklärt worden ist. | (2) Einem in der Sitzung gestellten Antrage wird ein Antrag gleichgeachtet, [der] vor dem Aufgebotstermine schriftlich gestellt oder zum Protokolle de[r] Geschäftsstelle erklärt worden ist. |
(3) Vor Erla[ß] des Urtheils kann eine nähere Ermittelung, insbesondere die Versicherung der Wahrheit einer Behauptung des Antragstellers an Eidesstatt, angeordnet werden. | (3) Vor Erla[ß] des Urtheils kann eine nähere Ermittelung, insbesondere die Versicherung der Wahrheit einer Behauptung des Antragstellers an Eidesstatt, angeordnet werden. |
(4) Gegen den Beschluß, durch [den] der Antrag auf Erla[ß] des Ausschlußurtheils zurückgewiesen wird, sowie gegen Beschränkungen und Vorbehalte, [die] dem Ausschlußurtheile beigefügt sind, findet sofortige Beschwerde statt. | (4) Gegen den Beschluß, durch [den] der Antrag auf Erla[ß] des Ausschlußurtheils zurückgewiesen wird, sowie gegen Beschränkungen und Vorbehalte, [die] dem Ausschlußurtheile beigefügt sind, findet sofortige Beschwerde statt. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 952.
(1) Das Ausschlußurtheil ist in öffentlicher Sitzung auf Antrag zu erlassen.
2(2) Einem in der Sitzung gestellten Antrage wird ein Antrag gleichgeachtet, [der] vor dem Aufgebotstermine schriftlich gestellt oder zum Protokolle de[r] Geschäftsstelle erklärt worden ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 4. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.