§ 99 ZPO. Anfechtung von Kostenentscheidungen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 99. Anfechtung von Kostenentscheidungen § 99
(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. (1) Die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
(2) [1] Ist die Hauptsache durch eine aufgrund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. [2] Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. [3] Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören. (2) [1] Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Entscheidung über den Kostenpunkt sofortige Beschwerde statt. [2] Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(3) (weggefallen) (3) (weggefallen)
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 99.
(1) Die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
2(2) [1] Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Entscheidung über den Kostenpunkt sofortige Beschwerde statt. [2] Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
3(3) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Nr. 27 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.12, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Juni 1942: §§ 4 Abs. 2, 15 Abs. 1 Halbs. 1 der Verordnung vom 16. Mai 1942.

Umfeld von § 99 ZPO

§ 98 ZPO. Vergleichskosten

§ 99 ZPO. Anfechtung von Kostenentscheidungen

§ 100 ZPO. Kosten bei Streitgenossen