§ 99 ZPO. Anfechtung von Kostenentscheidungen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. Juni 1942] | 
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| § 99 | § 99 | 
| (1) Die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. | (1) Die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. | 
| (2) [1] Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Entscheidung über den Kostenpunkt sofortige Beschwerde statt. [2] Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören. | (2) (weggefallen) | 
| (3) (weggefallen) | (3) (weggefallen) | 
    [1. Juni 1942–1. Oktober 1950]
    1§ 99. 
        
(1) Die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Nr. 27 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 2. 1. Juni 1942: §§ 4 Abs. 2, 15 Abs. 1 Halbs. 1 der Verordnung vom 16. Mai 1942.
 - 3. 1. Juni 1942: §§ 4 Abs. 2, 15 Abs. 1 Halbs. 1 der Verordnung vom 16. Mai 1942.