§ 993 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Januar 1999]
§ 993. Nachlassinsolvenzverfahren § 993
(1) Das Aufgebot soll nicht erlassen werden, wenn die Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens beantragt ist. (1) Das Aufgebot soll nicht erlassen werden, wenn die Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens beantragt ist.
(2) Durch die Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens wird das Aufgebotsverfahren beendigt. (2) Durch die Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens wird das Aufgebotsverfahren beendigt.
[1. Januar 1999–1. Januar 2002]
1§ 993.
(1) Das Aufgebot soll nicht erlassen werden, wenn die Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens beantragt ist.
(2) Durch die Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens wird das Aufgebotsverfahren beendigt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 18 Nr. 9, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

Umfeld von § 993 ZPO

§ 992 ZPO

§ 993 ZPO

§ 994 ZPO