§ 993 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 1999] | [1. Januar 1900] | 
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| § 993 | § 993 | 
| (1) Das Aufgebot soll nicht erlassen werden, wenn die Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens beantragt ist. | (1) Das Aufgebot soll nicht erlassen werden, wenn die Eröffnung des Nachlaßkonkurses beantragt ist. | 
| (2) Durch die Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens wird das Aufgebotsverfahren beendigt. | (2) Durch die Eröffnung des Nachlaßkonkurses wird das Aufgebotsverfahren beendigt. | 
    [1. Januar 1900–1. Januar 1999]
    1§ 993. 
        
(1) Das Aufgebot soll nicht erlassen werden, wenn die Eröffnung des Nachlaßkonkurses beantragt ist.
        (2) Durch die Eröffnung des Nachlaßkonkurses wird das Aufgebotsverfahren beendigt.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Nr. 258 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.