§ 993 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1999][1. Januar 1900]
§ 993 § 993
(1) Das Aufgebot soll nicht erlassen werden, wenn die Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens beantragt ist. (1) Das Aufgebot soll nicht erlassen werden, wenn die Eröffnung des Nachlaßkonkurses beantragt ist.
(2) Durch die Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens wird das Aufgebotsverfahren beendigt. (2) Durch die Eröffnung des Nachlaßkonkurses wird das Aufgebotsverfahren beendigt.
[1. Januar 1900–1. Januar 1999]
1§ 993.
(1) Das Aufgebot soll nicht erlassen werden, wenn die Eröffnung des Nachlaßkonkurses beantragt ist.
(2) Durch die Eröffnung des Nachlaßkonkurses wird das Aufgebotsverfahren beendigt.

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