§ 63a DesignG. Unterrichtung der Kommission
Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG) vom 12. März 2004
| [24. Februar 2014] | [1. Januar 2014] | 
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| § 63a. Unterrichtung der Kommission | § 63a. Unterrichtung der Kommission | 
| Das Bundesministerium der Justiz [und für Verbraucherschutz] teilt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die nach Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 benannten Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte erster und zweiter Instanz sowie jede Änderung der Anzahl, der Bezeichnung oder der örtlichen Zuständigkeit dieser Gerichte mit. | Das Bundesministerium der Justiz teilt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die nach Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 benannten Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte erster und zweiter Instanz sowie jede Änderung der Anzahl, der Bezeichnung oder der örtlichen Zuständigkeit dieser Gerichte mit. | 
    [1. Januar 2014–24. Februar 2014]
    1§ 63a. Unterrichtung der Kommission. Das Bundesministerium der Justiz teilt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die nach Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 benannten Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte erster und zweiter Instanz sowie jede Änderung der Anzahl, der Bezeichnung oder der örtlichen Zuständigkeit dieser Gerichte mit.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 58, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.