§ 57 EnWG. Zusammenarbeit mit Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der Europäischen Kommission
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[13. Juli 2005–4. August 2011]
1§ 57. Zusammenarbeit mit Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission.
(1) [1] Die Bundesnetzagentur darf im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission zum Zwecke der Anwendung energierechtlicher Vorschriften Informationen, die sie im Rahmen ihrer Ermittlungstätigkeit erhalten hat und die nicht öffentlich zugänglich sind, nur unter dem Vorbehalt übermitteln, dass die empfangende Behörde
- 1. die Informationen nur zum Zwecke der Anwendung energierechtlicher Vorschriften sowie in Bezug auf den Untersuchungsgegenstand verwendet, für den sie die Bundesnetzagentur erhoben hat,
- 2. den Schutz vertraulicher Informationen wahrt und diese nur an andere weitergibt, wenn die Bundesnetzagentur dem zustimmt; dies gilt auch in Gerichts- und Verwaltungsverfahren.
(2) Die Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben unberührt.
- Anmerkungen:
- 1. 13. Juli 2005: Artt. 1, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2005.