§ 95 EnWG. Bußgeldvorschriften
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[1. April 2012] | [4. August 2011] |
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§ 95. Bußgeldvorschriften | § 95. Bußgeldvorschriften |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
1. ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 1 ein Energieversorgungsnetz betreibt, | 1. ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 1 ein Energieversorgungsnetz betreibt, |
1a. ohne eine Zertifizierung nach § 4a Absatz 1 Satz 1 ein Transportnetz betreibt, | 1a. ohne eine Zertifizierung nach § 4a Absatz 1 Satz 1 ein Transportnetz betreibt, |
1b. entgegen § 4c Satz 1 oder Satz 2 die Regulierungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig | 1b. entgegen § 4c Satz 1 und 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt, |
oder nicht rechtzeitig unterrichtet, | 1c. entgegen § 12b Absatz 5 oder § 15a Absatz 1 Satz 1 einen Netzentwicklungsplan nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, |
1c. (weggefallen) | |
1d. (weggefallen) | 1d. entgegen § 12c Absatz 5 einen geänderten Netzentwicklungsplan nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, |
2. entgegen § 5 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, | 2. entgegen § 5 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, |
2a. (weggefallen) | 2a. entgegen § 5a Absatz 1 Satz 1 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, |
3. einer vollziehbaren Anordnung nach | 3. einer vollziehbaren Anordnung nach |
a) § 5 Satz 4, § 12c Absatz 1 Satz 2, § 15a Absatz 3 Satz 5, § 65 Abs. 1 oder 2 oder § 69 Abs. 7 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 oder | a) § 5 Satz 4, § 12c Absatz 1 Satz 2, § 15a Absatz 3 Satz 4, § 65 Abs. 1 oder 2 oder § 69 Abs. 7 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 oder |
b) § 30 Abs. 2 | b) § 30 Abs. 2 |
zuwiderhandelt, | zuwiderhandelt, |
3a. entgegen § 5a Absatz 1 Satz 1 dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, | 3a. entgegen § |
3b. entgegen § 12b Absatz 5, § 12c Absatz 5 oder § 15a Absatz 1 Satz 1 einen Entwurf oder einen Netzentwicklungsplan nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, | |
3c. entgegen § 12g Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, | 12g Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12g Absatz 3 den Bericht nicht oder nicht rechtzeitig erstellt oder |
3d. entgegen § 12g Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 einen Sicherheitsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder einen Sicherheitsbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig bestimmt, | entgegen § 12g Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12g Absatz 3 die Sicherheitspläne nicht oder nicht rechtzeitig erstellt oder einen Sicherheitsbeauftragten nicht bestimmt, |
4. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 1 eine Marktstellung missbraucht oder | 4. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 1 eine Marktstellung missbraucht oder |
5. einer Rechtsverordnung nach | 5. einer Rechtsverordnung nach |
a) § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 24 Satz 1 Nr. 1 oder § 27 Satz 5, soweit die Rechtsverordnung Verpflichtungen zur Mitteilung, Geheimhaltung, Mitwirkung oder Veröffentlichung enthält, | a) § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 24 Satz 1 Nr. 1 oder § 27 Satz 5, soweit die Rechtsverordnung Verpflichtungen zur Mitteilung, Geheimhaltung, Mitwirkung oder Veröffentlichung enthält, |
b) § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3, § 24 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder § 29 Abs. 3 oder | b) § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3, § 24 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder § 29 Abs. 3 oder |
c) einer Rechtsverordnung nach § 49 Abs. 4 oder § 50 | c) einer Rechtsverordnung nach § 49 Abs. 4 oder § 50 |
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. | oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. |
(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 12 Abs. 5 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt. | (1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 12 Abs. 5 oder 2 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. |
(2) [1] Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a, Nr. 3 Buchstabe b, Nr. 4 und 5 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, über diesen Betrag hinaus bis zur dreifachen Höhe des durch die Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe a sowie des Absatzes 1a mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. [2] Die Höhe des Mehrerlöses kann geschätzt werden. | (2) [1] Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a, Nr. 3 Buchstabe b, Nr. 4 und 5 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, über diesen Betrag hinaus bis zur dreifachen Höhe des durch die Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe a sowie des Absatzes 1a mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. [2] Die Höhe des Mehrerlöses kann geschätzt werden. |
(3) Die Regulierungsbehörde kann allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die Ausübung ihres Ermessens bei der Bemessung der Geldbuße festlegen. | (3) Die Regulierungsbehörde kann allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die Ausübung ihres Ermessens bei der Bemessung der Geldbuße festlegen. |
(4) [1] Die Verjährung der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. [2] Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 4 und 5 verjährt in fünf Jahren. | (4) [1] Die Verjährung der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. [2] Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 4 und 5 verjährt in fünf Jahren. |
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 54 zuständige Behörde. | (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 54 zuständige Behörde. |
[4. August 2011–1. April 2012]
1§ 95. Bußgeldvorschriften.
2(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 1 ein Energieversorgungsnetz betreibt,
- 31a. ohne eine Zertifizierung nach § 4a Absatz 1 Satz 1 ein Transportnetz betreibt,
- 41b. entgegen § 4c Satz 1 und 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt,
- 51c. entgegen § 12b Absatz 5 oder § 15a Absatz 1 Satz 1 einen Netzentwicklungsplan nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 61d. entgegen § 12c Absatz 5 einen geänderten Netzentwicklungsplan nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 2. entgegen § 5 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 72a. entgegen § 5a Absatz 1 Satz 1 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 3. einer vollziehbaren Anordnung nach zuwiderhandelt,
- 93a. entgegen § 12g Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12g Absatz 3 den Bericht nicht oder nicht rechtzeitig erstellt oder entgegen § 12g Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12g Absatz 3 die Sicherheitspläne nicht oder nicht rechtzeitig erstellt oder einen Sicherheitsbeauftragten nicht bestimmt,
- 4. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 1 eine Marktstellung missbraucht oder
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5. einer Rechtsverordnung nach
- a) § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 24 Satz 1 Nr. 1 oder § 27 Satz 5, soweit die Rechtsverordnung Verpflichtungen zur Mitteilung, Geheimhaltung, Mitwirkung oder Veröffentlichung enthält,
- b) § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3, § 24 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder § 29 Abs. 3 oder
- c) einer Rechtsverordnung nach § 49 Abs. 4 oder § 50
10(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 12 Abs. 5 oder 2 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(2) 11[1] Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a, Nr. 3 Buchstabe b, Nr. 4 und 5 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, über diesen Betrag hinaus bis zur dreifachen Höhe des durch die Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe a sowie des Absatzes 1a mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. [2] Die Höhe des Mehrerlöses kann geschätzt werden.
(3) Die Regulierungsbehörde kann allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die Ausübung ihres Ermessens bei der Bemessung der Geldbuße festlegen.
(4) [1] Die Verjährung der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. [2] Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 4 und 5 verjährt in fünf Jahren.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 54 zuständige Behörde.
- Anmerkungen:
- 1. 13. Juli 2005: Artt. 1, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2005.
- 2. 4. August 2011: Artt. 1 Nr. 60 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2011.
- 3. 4. August 2011: Artt. 1 Nr. 60 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2011.
- 4. 4. August 2011: Artt. 1 Nr. 60 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2011.
- 5. 4. August 2011: Artt. 1 Nr. 60 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2011.
- 6. 4. August 2011: Artt. 1 Nr. 60 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2011.
- 7. 4. August 2011: Artt. 1 Nr. 60 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2011.
- 8. 4. August 2011: Artt. 1 Nr. 60 Buchst. a Doppelbuchst. dd, 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2011.
- 9. 4. August 2011: Artt. 1 Nr. 60 Buchst. a Doppelbuchst. ee, 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2011.
- 10. 4. August 2011: Artt. 1 Nr. 60 Buchst. b, 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2011.
- 11. 4. August 2011: Artt. 1 Nr. 60 Buchst. c, 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2011.