§ 95 EnWG. Bußgeldvorschriften
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
| [9. Februar 2024] | [29. Dezember 2023] | 
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| § 95. Bußgeldvorschriften | § 95. Bußgeldvorschriften | 
| (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | 
| 1. ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 1 ein Energieversorgungsnetz betreibt, | 1. ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 1 ein Energieversorgungsnetz betreibt, | 
| 1a. ohne eine Zertifizierung nach § 4a Absatz 1 Satz 1 ein Transportnetz betreibt, | 1a. ohne eine Zertifizierung nach § 4a Absatz 1 Satz 1 ein Transportnetz betreibt, | 
| 1b. entgegen § 4c Satz 1 oder Satz 2 die Regulierungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, | 1b. entgegen § 4c Satz 1 oder Satz 2 die Regulierungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, | 
| 1c. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz, § 13b Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz oder § 113c Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, | 1c. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz, § 13b Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz oder § 113c Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, | 
| 1d. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 3 die Tätigkeit beendet, | 1d. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 3 die Tätigkeit beendet, | 
| 2. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, | 2. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, | 
| 2a. entgegen § 11 Absatz 1a oder 1b den Katalog von Sicherheitsanforderungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einhält, | 2a. entgegen § 11 Absatz 1a oder 1b den Katalog von Sicherheitsanforderungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einhält, | 
| 2b. entgegen § 11 Absatz 1c eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, | 2b. entgegen § 11 Absatz 1c eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, | 
| 3. einer vollziehbaren Anordnung nach | 3. einer vollziehbaren Anordnung nach | 
| a) § 5 Absatz 4 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1, § 12c Absatz 1 Satz 2, § 15a Absatz 3 Satz 5, § 65 Abs. 1 oder 2 oder § 69 Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1 oder Absatz 11 Satz 1 oder Satz 2 oder | a) § 5 Absatz 4 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1, § 12c Absatz 1 Satz 2, § 15a Absatz 3 Satz 5, § 65 Abs. 1 oder 2 oder § 69 Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1 oder Absatz 11 Satz 1 oder Satz 2 oder | 
| b) § 30 Abs. 2 | b) § 30 Abs. 2 | 
| zuwiderhandelt, | zuwiderhandelt, | 
| 3a. entgegen § 5a Absatz 1 Satz 1 dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, | 3a. entgegen § 5a Absatz 1 Satz 1 dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, | 
| 3b. entgegen § 12b Absatz 5, § 12c Absatz 5 oder § 15a Absatz 1 Satz 1 einen Entwurf oder einen Netzentwicklungsplan nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, | 3b. entgegen § 12b Absatz 5, § 12c Absatz 5 oder § 15a Absatz 1 Satz 1 einen Entwurf oder einen Netzentwicklungsplan nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, | 
| 3c. entgegen § 12g Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, | 3c. entgegen § 12g Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, | 
| 3d. entgegen § 12g Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 einen Sicherheitsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder einen Sicherheitsbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig bestimmt, | 3d. entgegen § 12g Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 einen Sicherheitsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder einen Sicherheitsbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig bestimmt, | 
| 3e. (weggefallen) | 3e. (weggefallen) | 
| 3f. entgegen § 13b Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Anlage stilllegt, | 3f. entgegen § 13b Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Anlage stilllegt, | 
| 3g. entgegen § 13e Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Erzeugungsleistung oder Erzeugungsarbeit veräußert, | 3g. entgegen § 13e Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Erzeugungsleistung oder Erzeugungsarbeit veräußert, | 
| 3h. entgegen § 13e Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder § 13g Absatz 1 Satz 1 oder 3 eine dort genannte Anlage nicht oder nicht rechtzeitig stilllegt, | 3h. entgegen § 13e Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder § 13g Absatz 1 Satz 1 oder 3 eine dort genannte Anlage nicht oder nicht rechtzeitig stilllegt, | 
| 3i. entgegen § 13g Absatz 4 Satz 1 Strom erzeugt, | 3i. entgegen § 13g Absatz 4 Satz 1 Strom erzeugt, | 
| 4. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 1 eine Marktstellung missbraucht, | 4. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 1 eine Marktstellung missbraucht | 
| 4a. entgegen § 35b Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 die Speicherkapazitäten oder die Ein- und Ausspeicherleistung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, | |
| 4b. ohne Genehmigung nach § 35h Absatz 2 Satz 1 eine Gasspeicheranlage, einen Teil einer solchen Anlage oder einen Netzanschluss außer Betrieb nimmt oder stilllegt, | |
| 4c. ohne Genehmigung nach § 35h Absatz 7 Satz 1 eine Gasspeicheranlage von L-Gas auf H-Gas umstellt oder L-Gas-Speicherkapazitäten reduziert oder | oder | 
| 5. einer Rechtsverordnung nach | 5. einer Rechtsverordnung nach | 
| a) § 17 Abs. 3 Satz 1 oder § 27 Satz 5, soweit die Rechtsverordnung Verpflichtungen zur Mitteilung, Geheimhaltung, Mitwirkung oder Veröffentlichung enthält, | a) § 17 Abs. 3 Satz 1 oder § 27 Satz 5, soweit die Rechtsverordnung Verpflichtungen zur Mitteilung, Geheimhaltung, Mitwirkung oder Veröffentlichung enthält, | 
| b) § 29 Absatz 3, | b) § 29 Absatz 3, | 
| c) § 49 Abs. 4 oder § 50, | c) § 49 Abs. 4 oder § 50, | 
| d) § 50f Absatz 1, | d) § 50f Absatz 1, | 
| e) § 111f Nummer 1 bis 3, 5 bis 7, 10 oder Nummer 14 Buchstabe b oder | e) § 111f Nummer 1 bis 3, 5 bis 7, 10 oder Nummer 14 Buchstabe b oder | 
| f) § 111f Nummer 8 Buchstabe a oder Buchstabe b, Nummer 9 oder Nummer 13 | f) § 111f Nummer 8 Buchstabe a oder Buchstabe b, Nummer 9 oder Nummer 13 | 
| oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. | oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. | 
| (1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig | (1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig | 
| 1. entgegen § 5b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine andere Person in Kenntnis setzt oder | 1. entgegen § 5b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine andere Person in Kenntnis setzt oder | 
| 2. entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt. | 2. entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt. | 
| (1b) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1) eine Marktmanipulation auf einem Energiegroßhandelsmarkt vornimmt. | (1b) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1) eine Marktmanipulation auf einem Energiegroßhandelsmarkt vornimmt. | 
| (1c) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig | (1c) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig | 
| 1. als Person nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e | 1. als Person nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e | 
| a) entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b eine Insiderinformation an Dritte weitergibt oder | a) entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b eine Insiderinformation an Dritte weitergibt oder | 
| b) entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c einer anderen Person empfiehlt oder sie dazu verleitet, ein Energiegroßhandelsprodukt zu erwerben oder zu veräußern, | b) entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c einer anderen Person empfiehlt oder sie dazu verleitet, ein Energiegroßhandelsprodukt zu erwerben oder zu veräußern, | 
| 2. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 eine Insiderinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung bekannt gibt, | 2. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 eine Insiderinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung bekannt gibt, | 
| 3. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 eine Insiderinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, | 3. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 eine Insiderinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, | 
| 4. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 die Bekanntgabe einer Insiderinformation nicht sicherstellt, | 4. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 die Bekanntgabe einer Insiderinformation nicht sicherstellt, | 
| 5. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Insiderinformation bekannt gegeben wird, | 5. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Insiderinformation bekannt gegeben wird, | 
| 6. entgegen Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b Satz 1 eine Marktmanipulation auf einem Energiegroßhandelsmarkt vornimmt, | 6. entgegen Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b Satz 1 eine Marktmanipulation auf einem Energiegroßhandelsmarkt vornimmt, | 
| 7. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Verordnung nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, | 7. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Verordnung nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, | 
| 8. entgegen Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit einer Verordnung nach Artikel 8 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder | 8. entgegen Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit einer Verordnung nach Artikel 8 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder | 
| 9. entgegen Artikel 15 Absatz 1 die Bundesnetzagentur als nationale Regulierungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert. | 9. entgegen Artikel 15 Absatz 1 die Bundesnetzagentur als nationale Regulierungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert. | 
| (1d) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig | (1d) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig | 
| 1. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig bei der Bundesnetzagentur registrieren lässt oder | 1. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig bei der Bundesnetzagentur registrieren lässt oder | 
| 2. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 sich bei mehr als einer nationalen Regulierungsbehörde registrieren lässt. | 2. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 sich bei mehr als einer nationalen Regulierungsbehörde registrieren lässt. | 
| (1e) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig die den Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellende Verbindungskapazität zwischen Gebotszonen über das nach Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 3, 4, 8 und 9 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehene Maß hinaus einschränkt. | (1e) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig die den Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellende Verbindungskapazität zwischen Gebotszonen über das nach Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 3, 4, 8 und 9 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehene Maß hinaus einschränkt. | 
| (2) [1] Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3f bis 3i mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a, 1d, 3 Buchstabe b, Nummer 4 und 5 Buchstabe b, der Absätze 1b und 1c Nummer 2 und 6 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, über diesen Betrag hinaus bis zur dreifachen Höhe des durch die Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe f mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 5 Buchstabe e mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe a sowie des Absatzes 1a Nummer 2 und des Absatzes 1c Nummer 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. [2] Die Höhe des Mehrerlöses kann geschätzt werden. [3] Gegenüber einem Transportnetzbetreiber oder gegenüber einem vertikal integrierten Unternehmen kann über Satz 1 hinaus in Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b und des Absatzes 1e eine höhere Geldbuße verhängt werden. [4] Diese darf | (2) [1] Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3f bis 3i mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a, 1d, 3 Buchstabe b, Nummer 4 und 5 Buchstabe b, der Absätze 1b und 1c Nummer 2 und 6 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, über diesen Betrag hinaus bis zur dreifachen Höhe des durch die Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe f mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 5 Buchstabe e mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe a sowie des Absatzes 1a Nummer 2 und des Absatzes 1c Nummer 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. [2] Die Höhe des Mehrerlöses kann geschätzt werden. [3] Gegenüber einem Transportnetzbetreiber oder gegenüber einem vertikal integrierten Unternehmen kann über Satz 1 hinaus in Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b und des Absatzes 1e eine höhere Geldbuße verhängt werden. [4] Diese darf | 
| 1. in Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den der Transportnetzbetreiber oder das vertikal integrierte Unternehmen in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat, nicht übersteigen oder | 1. in Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den der Transportnetzbetreiber oder das vertikal integrierte Unternehmen in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat, nicht übersteigen oder | 
| 2. in Fällen des Absatzes 1 e 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den der Transportnetzbetreiber oder das vertikal integrierte Unternehmen in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat, abzüglich der Umlagen nach § 12 des Energiefinanzierungsgesetzes nicht übersteigen. [5] Die Höhe des Gesamtumsatzes kann geschätzt werden. [6] Ein durch die Zuwiderhandlung erlangter Mehrerlös bleibt unberücksichtigt. | 2. in Fällen des Absatzes 1 e 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den der Transportnetzbetreiber oder das vertikal integrierte Unternehmen in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat, abzüglich der Umlagen nach § 12 des Energiefinanzierungsgesetzes nicht übersteigen. [5] Die Höhe des Gesamtumsatzes kann geschätzt werden. [6] Ein durch die Zuwiderhandlung erlangter Mehrerlös bleibt unberücksichtigt. | 
| (3) Die Regulierungsbehörde kann allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die Ausübung ihres Ermessens bei der Bemessung der Geldbuße festlegen. | (3) Die Regulierungsbehörde kann allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die Ausübung ihres Ermessens bei der Bemessung der Geldbuße festlegen. | 
| (4) [1] Die Verjährung der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. [2] Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 und 5 verjährt in fünf Jahren. | (4) [1] Die Verjährung der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. [2] Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 und 5 verjährt in fünf Jahren. | 
| (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2b das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, im Übrigen die nach § 54 zuständige Behörde. | (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2b das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, im Übrigen die nach § 54 zuständige Behörde. | 
    [29. Dezember 2023–9. Februar 2024]
    1§ 95. Bußgeldvorschriften. 
        
            2(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
            
        
        - 1. ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 1 ein Energieversorgungsnetz betreibt,
 - 31a. ohne eine Zertifizierung nach § 4a Absatz 1 Satz 1 ein Transportnetz betreibt,
 - 41b. entgegen § 4c Satz 1 oder Satz 2 die Regulierungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
 - 51c. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz, § 13b Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz oder § 113c Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
 - 61d. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 3 die Tätigkeit beendet,
 - 72. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
 - 82a. entgegen § 11 Absatz 1a oder 1b den Katalog von Sicherheitsanforderungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einhält,
 - 92b. entgegen § 11 Absatz 1c eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
 - 3. einer vollziehbaren Anordnung nach zuwiderhandelt,
 - 113a. entgegen § 5a Absatz 1 Satz 1 dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
 - 123b. entgegen § 12b Absatz 5, § 12c Absatz 5 oder § 15a Absatz 1 Satz 1 einen Entwurf oder einen Netzentwicklungsplan nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
 - 133c. entgegen § 12g Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
 - 143d. entgegen § 12g Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 einen Sicherheitsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder einen Sicherheitsbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig bestimmt,
 - 153e. (weggefallen)
 - 163f. entgegen § 13b Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Anlage stilllegt,
 - 173g. entgegen § 13e Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Erzeugungsleistung oder Erzeugungsarbeit veräußert,
 - 183h. entgegen § 13e Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder § 13g Absatz 1 Satz 1 oder 3 eine dort genannte Anlage nicht oder nicht rechtzeitig stilllegt,
 - 193i. entgegen § 13g Absatz 4 Satz 1 Strom erzeugt,
 - 4. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 1 eine Marktstellung missbraucht oder
 - 
                    5. einer Rechtsverordnung nach
                    
- 20a) § 17 Abs. 3 Satz 1 oder § 27 Satz 5, soweit die Rechtsverordnung Verpflichtungen zur Mitteilung, Geheimhaltung, Mitwirkung oder Veröffentlichung enthält,
 - 21b) § 29 Absatz 3,
 - 22c) § 49 Abs. 4 oder § 50,
 - 23d) § 50f Absatz 1,
 - 24e) § 111f Nummer 1 bis 3, 5 bis 7, 10 oder Nummer 14 Buchstabe b oder
 - 25f) § 111f Nummer 8 Buchstabe a oder Buchstabe b, Nummer 9 oder Nummer 13
 
 
            28(1b) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1) eine Marktmanipulation auf einem Energiegroßhandelsmarkt vornimmt.
        
        
            29(1c) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
            
        - 
                    1. als Person nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e
                    
- a) entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b eine Insiderinformation an Dritte weitergibt oder
 - b) entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c einer anderen Person empfiehlt oder sie dazu verleitet, ein Energiegroßhandelsprodukt zu erwerben oder zu veräußern,
 
 - 2. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 eine Insiderinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung bekannt gibt,
 - 3. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 eine Insiderinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
 - 4. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 die Bekanntgabe einer Insiderinformation nicht sicherstellt,
 - 5. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Insiderinformation bekannt gegeben wird,
 - 6. entgegen Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b Satz 1 eine Marktmanipulation auf einem Energiegroßhandelsmarkt vornimmt,
 - 7. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Verordnung nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
 - 8. entgegen Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit einer Verordnung nach Artikel 8 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
 - 9. entgegen Artikel 15 Absatz 1 die Bundesnetzagentur als nationale Regulierungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert.
 
            30(1d) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
            
        - 1. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig bei der Bundesnetzagentur registrieren lässt oder
 - 2. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 sich bei mehr als einer nationalen Regulierungsbehörde registrieren lässt.
 
            31(1e) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig die den Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellende Verbindungskapazität zwischen Gebotszonen über das nach Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 3, 4, 8 und 9 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehene Maß hinaus einschränkt.
        
        
            (2) 32[1] Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3f bis 3i mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a, 1d, 3 Buchstabe b, Nummer 4 und 5 Buchstabe b, der Absätze 1b und 1c Nummer 2 und 6 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, über diesen Betrag hinaus bis zur dreifachen Höhe des durch die Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe f mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 5 Buchstabe e mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe a sowie des Absatzes 1a Nummer 2 und des Absatzes 1c Nummer 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. [2] Die Höhe des Mehrerlöses kann geschätzt werden. 33[3] Gegenüber einem Transportnetzbetreiber oder gegenüber einem vertikal integrierten Unternehmen kann über Satz 1 hinaus in Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b und des Absatzes 1e eine höhere Geldbuße verhängt werden. 34[4] Diese darf
                
        - 351. in Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den der Transportnetzbetreiber oder das vertikal integrierte Unternehmen in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat, nicht übersteigen oder
 - 362. in Fällen des Absatzes 1 e 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den der Transportnetzbetreiber oder das vertikal integrierte Unternehmen in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat, abzüglich der Umlagen nach § 12 des Energiefinanzierungsgesetzes nicht übersteigen.
 
(3) Die Regulierungsbehörde kann allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die Ausübung ihres Ermessens bei der Bemessung der Geldbuße festlegen.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 13. Juli 2005: Artt. 1, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2005.
 - 2. 4. August 2011: Artt. 1 Nr. 60 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2011.
 - 3. 4. August 2011: Artt. 1 Nr. 60 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2011.
 - 4. 1. April 2012: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 4 S. 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2012.
 - 5. 29. Juli 2022: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2022.
 - 6. 29. Juli 2022: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2022.
 - 7. 29. Juli 2022: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2022.
 - 8. 30. Juni 2017: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. a, 6 des Zweiten Gesetze vom 23. Juni 2017.
 - 9. 30. Juni 2017: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. a, 6 des Zweiten Gesetze vom 23. Juni 2017.
 - 10. 29. Juli 2022: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2022.
 - 11. 1. April 2012: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. dd, 4 S. 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2012.
 - 12. 1. April 2012: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. ee, 4 S. 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2012.
 - 13. 1. April 2012: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. ee, 4 S. 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2012.
 - 14. 1. April 2012: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. ee, 4 S. 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2012.
 - 15. 27. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 58a Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021.
 - 16. 30. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 26 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016.
 - 17. 30. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 26 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016.
 - 18. 30. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 26 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016.
 - 19. 30. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 26 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016.
 - 20. 29. Dezember 2023: Artt. 1 Nr. 75 Buchst. a, 15 Abs. 1 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2023.
 - 21. 29. Dezember 2023: Artt. 1 Nr. 75 Buchst. b, 15 Abs. 1 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2023.
 - 22. 30. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 26 Buchst. a Doppelbuchst. dd Dreifachbuchst. bbb, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016.
 - 23. 12. Juli 2022: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 6 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2022.
 - 24. 12. Juli 2022: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 6 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2022.
 - 25. 12. Juli 2022: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 6 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2022.
 - 26. 12. Dezember 2012: Artt. 2 Nr. 13 Buchst. b, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012.
 - 27. 30. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 26 Buchst. b, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016.
 - 28. 12. Dezember 2012: Artt. 2 Nr. 13 Buchst. c, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012.
 - 29. 12. Dezember 2012: Artt. 2 Nr. 13 Buchst. c, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012.
 - 30. 12. Dezember 2012: Artt. 2 Nr. 13 Buchst. c, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012.
 - 31. 14. August 2020: Artt. 4 Nr. 12 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 8. August 2020.
 - 32. 29. Juli 2022: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2022.
 - 33. 29. Juli 2022: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2022.
 - 34. 14. August 2020: Artt. 4 Nr. 12 Buchst. b, 11 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 8. August 2020.
 - 35. 29. Juli 2022: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2022.
 - 36. 1. Januar 2023: Artt. 5 Nr. 10, 20 Abs. 1 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 20. Juli 2022.
 - 37. 14. August 2020: Artt. 4 Nr. 12 Buchst. b, 11 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 8. August 2020.
 - 38. 14. August 2020: Artt. 4 Nr. 12 Buchst. b, 11 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 8. August 2020.
 - 39. 22. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. b, 6 Abs. 2 des Ersten Gesetzes vom 17. Juli 2017.
 - 40. 30. Juni 2017: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. b, 6 des Zweiten Gesetze vom 23. Juni 2017.