§ 103 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
| [1. Oktober 1972] | [1. Januar 1966] | 
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| § 103 | § 103 | 
| Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben. | Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Finanzrichtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben. | 
    [1. Januar 1966–1. Oktober 1972]
    1§ 103. Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Finanzrichtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.