§ 110 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
| [1. Januar 1996] | [1. Januar 1993] | 
|---|---|
| § 110 | § 110 | 
| (1) [1] Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, | (1) [1] Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, | 
| 1. die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, | 1. die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, | 
| 2. in den Fällen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 die nicht klageberechtigten Gesellschafter oder Gemeinschafter und | 2. in den Fällen des § 48 Abs. 1 Nr. 3 die nicht klageberechtigten Gesellschafter oder Gemeinschafter und | 
| 3. im Falle des § 60a die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben. [2] Die gegen eine Finanzbehörde ergangenen Urteile wirken auch gegenüber der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, der die beteiligte Finanzbehörde angehört. | 3. im Falle des § 60a die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben. [2] Die gegen eine Finanzbehörde ergangenen Urteile wirken auch gegenüber der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, der die beteiligte Finanzbehörde angehört. | 
| (2) Die Vorschriften der Abgabenordnung und anderer Steuergesetze über die Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten sowie über die Nachforderung von Steuern bleiben unberührt, soweit sich aus Absatz 1 Satz 1 nichts anderes ergibt. | (2) Die Vorschriften der Abgabenordnung und anderer Steuergesetze über die Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten sowie über die Nachforderung von Steuern bleiben unberührt, soweit sich aus Absatz 1 Satz 1 nichts anderes ergibt. | 
    [1. Januar 1993–1. Januar 1996]
    1§ 110. 
        
            (1) 2[1] Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
                
        
    
- 1. die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,
 - 2. in den Fällen des § 48 Abs. 1 Nr. 3 die nicht klageberechtigten Gesellschafter oder Gemeinschafter und
 - 3. im Falle des § 60a die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.
 - 2. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 25, 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
 - 3. 1. Januar 1977: Artt. 54 Nr. 21 Buchst. a, 102 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976.
 - 4. 1. Januar 1977: Artt. 54 Nr. 21 Buchst. b, 102 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976.