§ 110 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 1977] | [1. Januar 1966] |
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§ 110 | § 110 |
(1) [1] Rechtskräftige Urteile binden die Beteiligten, deren Rechtsnachfolger und in den Fällen des § 48 Abs. 1 Nr. 3 die nicht klageberechtigten Gesellschafter oder Gemeinschafter so weit, als über den Streitgegenstand entschieden worden ist. [2] Die gegen eine Finanzbehörde ergangenen Urteile wirken auch gegenüber der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, der die beteiligte Finanzbehörde angehört. | (1) [1] Rechtskräftige Urteile binden die Beteiligten, deren Rechtsnachfolger und in den Fällen des § 48 Abs. 1 Nr. 3 die nicht klageberechtigten Gesellschafter oder Gemeinschafter so weit, als über den Streitgegenstand entschieden worden ist. [2] Die gegen eine Finanzbehörde ergangenen Urteile wirken auch gegenüber der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, der die beteiligte Finanzbehörde angehört; dies gilt auch, wenn ein Finanzamt als Hilfsstelle der Oberfinanzdirektion beteiligt ist. |
(2) Die Vorschriften der Abgabenordnung und anderer Steuergesetze über die Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten sowie über die Nachforderung von Steuern bleiben unberührt, soweit sich aus Absatz 1 Satz 1 nichts anderes ergibt. | (2) Die Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Steuergesetze über die Zurücknahme, Ersetzung und Änderung von Verfügungen sowie über die Nachforderung von Steuern bleiben unberührt, soweit sich aus Absatz 1 Satz 1 nichts anderes ergibt. |
[1. Januar 1966–1. Januar 1977]
1§ 110.
(1) [1] Rechtskräftige Urteile binden die Beteiligten, deren Rechtsnachfolger und in den Fällen des § 48 Abs. 1 Nr. 3 die nicht klageberechtigten Gesellschafter oder Gemeinschafter so weit, als über den Streitgegenstand entschieden worden ist. [2] Die gegen eine Finanzbehörde ergangenen Urteile wirken auch gegenüber der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, der die beteiligte Finanzbehörde angehört; dies gilt auch, wenn ein Finanzamt als Hilfsstelle der Oberfinanzdirektion beteiligt ist.
(2) Die Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Steuergesetze über die Zurücknahme, Ersetzung und Änderung von Verfügungen sowie über die Nachforderung von Steuern bleiben unberührt, soweit sich aus Absatz 1 Satz 1 nichts anderes ergibt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.