§ 120 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. April 2005]
1§ 120.
(1) [1] Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. [2] Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. [3] Eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 116 Abs. 2 Satz 3 geschehen ist. 2[4] Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Revisionseinlegung.
(2) [1] Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen; im Falle des § 116 Abs. 7 beträgt die Begründungsfrist für den Beschwerdeführer einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. [2] Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. [3] Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.
(3) Die Begründung muss enthalten:
  • 1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Revisionsanträge);
  • 2. die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
    • a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
    • b) soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2001: Artt. 1 Nr. 14, 6 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000.
2. 1. April 2005: Artt. 3 Nr. 20, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.

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