§ 71 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[19. Juli 2024][1. Januar 2018]
§ 71 § 71
(1) [1] Die Klageschrift ist dem Beklagten von Amts wegen zuzustellen. [2] Zugleich mit der Zustellung der Klage ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu äußern. [3] Hierfür kann eine Frist gesetzt werden. [4] § 277 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. (1) [1] Die Klageschrift ist dem Beklagten von Amts wegen zuzustellen. [2] Zugleich mit der Zustellung der Klage ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu äußern. [3] Hierfür kann eine Frist gesetzt werden.
(2) Die beteiligte Finanzbehörde hat die den Streitfall betreffenden Akten nach Empfang der Klageschrift an das Gericht zu übermitteln. (2) Die beteiligte Finanzbehörde hat die den Streitfall betreffenden Akten nach Empfang der Klageschrift an das Gericht zu übermitteln.
[1. Januar 2018–19. Juli 2024]
1§ 71.
(1) [1] Die Klageschrift ist dem Beklagten von Amts wegen zuzustellen. 2[2] Zugleich mit der Zustellung der Klage ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu äußern. [3] Hierfür kann eine Frist gesetzt werden.
3(2) Die beteiligte Finanzbehörde hat die den Streitfall betreffenden Akten nach Empfang der Klageschrift an das Gericht zu übermitteln.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.
2. 1. Januar 2018: Artt. 22 Nr. 6, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.
3. 1. April 2005: Artt. 3 Nr. 7, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.

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