§ 71 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
| [1. April 2005] | [1. Januar 1966] | 
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| § 71 | § 71 | 
| (1) [1] Die Klageschrift ist dem Beklagten von Amts wegen zuzustellen. [2] Zugleich mit der Zustellung der Klage ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu äußern. [3] Hierfür kann eine Frist gesetzt werden. | (1) [1] Die Klageschrift ist dem Beklagten von Amts wegen zuzustellen. [2] Zugleich mit der Zustellung der Klage ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu äußern. [3] Hierfür kann eine Frist gesetzt werden. | 
| (2) Die beteiligte Finanzbehörde hat die den Streitfall betreffenden Akten nach Empfang der Klageschrift an das Gericht zu übermitteln. | (2) Die beteiligte Finanzbehörde hat die den Streitfall betreffenden Akten nach Empfang der Klageschrift an das Gericht zu übersenden. | 
    [1. Januar 1966–1. April 2005]
    1§ 71. 
        
            (1) [1] Die Klageschrift ist dem Beklagten von Amts wegen zuzustellen. [2] Zugleich mit der Zustellung der Klage ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu äußern. [3] Hierfür kann eine Frist gesetzt werden.
        
        (2) Die beteiligte Finanzbehörde hat die den Streitfall betreffenden Akten nach Empfang der Klageschrift an das Gericht zu übersenden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.