§ 85 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
| [30. Juni 2013] | [1. April 2005] | 
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| § 85 | § 85 | 
| [1] Zeugen, die nicht aus dem Gedächtnis aussagen können, haben Dokumente und Geschäftsbücher, die ihnen zur Verfügung stehen, einzusehen und, soweit nötig, Aufzeichnungen daraus zu entnehmen. [2] Die Vorschriften der § 97, §§ 99, 100, 104 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. | [1] Zeugen, die nicht aus dem Gedächtnis aussagen können, haben Dokumente und Geschäftsbücher, die ihnen zur Verfügung stehen, einzusehen und, soweit nötig, Aufzeichnungen daraus zu entnehmen. [2] Die Vorschriften der § 97 Abs. 1 und 3, §§ 99, 100, 104 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. | 
    [1. April 2005–30. Juni 2013]
    1§ 85.  2[1] Zeugen, die nicht aus dem Gedächtnis aussagen können, haben Dokumente und Geschäftsbücher, die ihnen zur Verfügung stehen, einzusehen und, soweit nötig, Aufzeichnungen daraus zu entnehmen. 3[2] Die Vorschriften der § 97 Abs. 1 und 3, §§ 99, 100, 104 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.
 - 2. 1. April 2005: Artt. 3 Nr. 13, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
 - 3. 1. Januar 1977: Artt. 54 Nr. 16, 102 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976.