§ 85 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
| [1. Januar 1977] | [1. Januar 1966] | 
|---|---|
| § 85 | § 85 | 
| [1] Zeugen, die nicht aus dem Gedächtnis aussagen können, haben Schriftstücke und Geschäftsbücher, die ihnen zur Verfügung stehen, einzusehen und, soweit nötig, Aufzeichnungen daraus zu entnehmen. [2] Die Vorschriften der § 97 Abs. 1 und 3, §§ 99, 100, 104 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. | [1] Zeugen, die nicht aus dem Gedächtnis aussagen können, haben Schriftstücke und Geschäftsbücher, die ihnen zur Verfügung stehen, einzusehen und, soweit nötig, Aufzeichnungen daraus zu entnehmen. [2] Die Vorschriften der §§ 183 bis 185 der Reichsabgabenordnung gelten sinngemäß. | 
    [1. Januar 1966–1. Januar 1977]
    1§ 85.  [1] Zeugen, die nicht aus dem Gedächtnis aussagen können, haben Schriftstücke und Geschäftsbücher, die ihnen zur Verfügung stehen, einzusehen und, soweit nötig, Aufzeichnungen daraus zu entnehmen. [2] Die Vorschriften der §§ 183 bis 185 der Reichsabgabenordnung gelten sinngemäß.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.