§ 90 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
| [1. Januar 1993] | [1. Januar 1966] | 
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| § 90 | § 90 | 
| (1) [1] Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. [2] Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen. | (1) [1] Das Gericht entscheidet vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 auf Grund mündlicher Verhandlung. [2] Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist. | 
| (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden. | (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden. | 
| (3) (weggefallen) | (3) [1] Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Vorbescheid entscheiden. [2] Jeder der Beteiligten kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Vorbescheides mündliche Verhandlung beantragen. [3] Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Vorbescheid als nicht ergangen; sonst wirkt er als Urteil. [4] In dem Vorbescheid sind die Beteiligten über die zulässigen Rechtsbehelfe zu belehren. | 
    [1. Januar 1966–1. Januar 1993]
    1§ 90. 
        
            (1) [1] Das Gericht entscheidet vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 auf Grund mündlicher Verhandlung. [2] Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
        
        (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
        
            (3) [1] Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Vorbescheid entscheiden. [2] Jeder der Beteiligten kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Vorbescheides mündliche Verhandlung beantragen. [3] Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Vorbescheid als nicht ergangen; sonst wirkt er als Urteil. [4] In dem Vorbescheid sind die Beteiligten über die zulässigen Rechtsbehelfe zu belehren.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.