§ 113 FamFG. Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
    [1. Januar 2013]
    1§ 113. Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung. 
        
            (1) 2[1] In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. [2] Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
        
        (2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
        (3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
        
            (4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
            
        - 1. die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
 - 2. die Voraussetzungen einer Klageänderung,
 - 3. die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
 - 4. die Güteverhandlung,
 - 5. die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
 - 6. das Anerkenntnis,
 - 7. die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
 - 8. den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
 
            (5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung
            
    
- 1. Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
 - 2. Klage die Bezeichnung Antrag,
 - 3. Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
 - 4. Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
 - 5. Partei die Bezeichnung Beteiligter.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
 - 2. 1. Januar 2013: Artt. 6 Nr. 11, 21 S. 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012.