§ 113 FamFG. Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
| [1. Januar 2013] | [1. September 2009] | 
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| § 113. Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung | § 113. Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung | 
| (1) [1] In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. [2] Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend. | (1) [1] In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. [2] Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend. | 
| (2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend. | (2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend. | 
| (3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden. | (3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden. | 
| (4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über | (4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über | 
| 1. die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, | 1. die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, | 
| 2. die Voraussetzungen einer Klageänderung, | 2. die Voraussetzungen einer Klageänderung, | 
| 3. die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, | 3. die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, | 
| 4. die Güteverhandlung, | 4. die Güteverhandlung, | 
| 5. die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, | 5. die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, | 
| 6. das Anerkenntnis, | 6. das Anerkenntnis, | 
| 7. die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, | 7. die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, | 
| 8. den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen | 8. den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen | 
| nicht anzuwenden. | nicht anzuwenden. | 
| (5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung | (5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung | 
| 1. Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren, | 1. Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren, | 
| 2. Klage die Bezeichnung Antrag, | 2. Klage die Bezeichnung Antrag, | 
| 3. Kläger die Bezeichnung Antragsteller, | 3. Kläger die Bezeichnung Antragsteller, | 
| 4. Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner, | 4. Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner, | 
| 5. Partei die Bezeichnung Beteiligter. | 5. Partei die Bezeichnung Beteiligter. | 
    [1. September 2009–1. Januar 2013]
    1§ 113. Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung. 
        
            (1) 2[1] In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. [2] Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
        
        (2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
        (3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
        
            (4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
            
        - 1. die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
 - 2. die Voraussetzungen einer Klageänderung,
 - 3. die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
 - 4. die Güteverhandlung,
 - 5. die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
 - 6. das Anerkenntnis,
 - 7. die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
 - 8. den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
 
            (5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung
            
    
- 1. Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
 - 2. Klage die Bezeichnung Antrag,
 - 3. Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
 - 4. Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
 - 5. Partei die Bezeichnung Beteiligter.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
 - 2. 1. September 2009: Artt. 8 Nr. 1 Buchst. k, 10 S. 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009, Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.