§ 331 FamFG. Einstweilige Anordnung
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
    [28. Juni 2019]
    1§ 331. Einstweilige Anordnung.  [1] Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme anordnen oder genehmigen, wenn
            
- 1. dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht,
 - 22. ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen und über die Notwendigkeit der Maßnahme vorliegt; der Arzt, der das ärztliche Zeugnis ausstellt, soll Arzt für Psychiatrie sein; er muss Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie haben; dies gilt nicht für freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 312 Nummer 2 und 4,
 - 3. im Fall des § 317 ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört worden ist und
 - 4. der Betroffene persönlich angehört worden ist.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
 - 2. 28. Juni 2019: Artt. 3 Nr. 12, 9 des Gesetzes vom 19. Juni 2019.