§ 332 FamFG. Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. Januar 2023]
1§ 332. Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit. 2[1] Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung nach § 331 bereits vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen sowie vor Anhörung und Bestellung des Verfahrenspflegers erlassen. [2] Diese Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
- 2. 1. Januar 2023: Artt. 8 Nr. 41, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.