§ 333 FamFG. Dauer der einstweiligen Anordnung
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[26. Februar 2013]
1§ 333. Dauer der einstweiligen Anordnung.
2(1) [1] Die einstweilige Anordnung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. [2] Reicht dieser Zeitraum nicht aus, kann sie nach Anhörung eines Sachverständigen durch eine weitere einstweilige Anordnung verlängert werden. [3] Die mehrfache Verlängerung ist unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 zulässig. [4] Sie darf die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreiten. [5] Eine Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens (§ 322) ist in diese Gesamtdauer einzubeziehen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
- 2. 26. Februar 2013: Artt. 2 Nr. 6 Buchst. a, 6 S. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2013.
- 3. 26. Februar 2013: Artt. 2 Nr. 6 Buchst. b, 6 S. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2013.