§ 352a FamFG. Gemeinschaftlicher Erbschein

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[17. August 2015]
1§ 352a. Gemeinschaftlicher Erbschein.
(1) [1] Sind mehrere Erben vorhanden, so ist auf Antrag ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen. [2] Der Antrag kann von jedem der Erben gestellt werden.
(2) [1] In dem Antrag sind die Erben und ihre Erbteile anzugeben. [2] Die Angabe der Erbteile ist nicht erforderlich, wenn alle Antragsteller in dem Antrag auf die Aufnahme der Erbteile in den Erbschein verzichten.
(3) [1] Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so hat er die Angabe zu enthalten, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben. [2] § 352 Absatz 3 gilt auch für die sich auf die übrigen Erben beziehenden Angaben des Antragstellers.
(4) Die Versicherung an Eides statt gemäß § 352 Absatz 3 Satz 3 ist von allen Erben abzugeben, sofern nicht das Nachlassgericht die Versicherung eines oder mehrerer Erben für ausreichend hält.
Anmerkungen:
1. 17. August 2015: Artt. 11 Nr. 4, 22 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015.