§ 352b FamFG. Inhalt des Erbscheins für den Vorerben; Angabe des Testamentsvollstreckers

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[17. August 2015]
1§ 352b. Inhalt des Erbscheins für den Vorerben; Angabe des Testamentsvollstreckers.
(1) [1] In dem Erbschein, der einem Vorerben erteilt wird, ist anzugeben, dass eine Nacherbfolge angeordnet ist, unter welchen Voraussetzungen sie eintritt und wer der Nacherbe ist. [2] Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft bei dem Eintritt der Nacherbfolge übrig sein wird, oder hat er bestimmt, dass der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt sein soll, so ist auch dies anzugeben.
(2) Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernannt, so ist die Ernennung in dem Erbschein anzugeben.
Anmerkungen:
1. 17. August 2015: Artt. 11 Nr. 4, 22 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015.

Umfeld von § 352b FamFG

§ 352a FamFG. Gemeinschaftlicher Erbschein

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§ 352c FamFG. Gegenständlich beschränkter Erbschein