§ 20 G 10. Entschädigung

Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz - G 10) vom 26. Juni 2001
[24. Februar 2007][1. Juli 2004]
§ 20. Entschädigung § 20. Entschädigung
[1] Die nach § 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für die Leistungen nach § 2 Abs. 1 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich Die nach § 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für die Leistungen nach § 2 Abs. 1 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich
a) bei Maßnahmen zur bei Maßnahmen zur
Überwachung der Post nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes und a) Überwachung der Post nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes und
b) bei Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation nach der Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 9 b) Überwachung der Telekommunikation nach der Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 9
des Telekommunikationsgesetzesbemisst.[2] Bis zum Inkrafttreten der in Satz 1 Buchstabe b genannten Rechtsverordnung bemisst sich die Entschädigung für Leistungen bei Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. bemisst.
[1. Juli 2004–24. Februar 2007]
1§ 20. Entschädigung. Die nach § 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für die Leistungen nach § 2 Abs. 1 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich bei Maßnahmen zur
  • 2a) Überwachung der Post nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes und
  • b) Überwachung der Telekommunikation nach der Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 9
bemisst.
Anmerkungen:
1. 26. Juni 2004: §§ 151 Abs. 2 Nr. 2, 152 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2004.
2. 1. Juli 2004: Artt. 4 Abs. 6, 8 S. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2004.