§ 20 G 10. Entschädigung
Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz - G 10) vom 26. Juni 2001
[1. Juli 2004] | [26. Juni 2004] |
---|---|
§ 20. Entschädigung | § 20. Entschädigung |
Die nach § 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für die Leistungen nach § 2 Abs. 1 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich bei Maßnahmen zur | Die nach § 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für die Leistungen nach § 2 Abs. 1 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich bei Maßnahmen zur |
a) Überwachung der Post nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes und | a) Überwachung der Post nach § 17a des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und |
b) Überwachung der Telekommunikation nach der Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 9 | b) Überwachung der Telekommunikation nach der Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 9 |
bemisst. | bemisst. |
[26. Juni 2004–1. Juli 2004]
1§ 20. Entschädigung. Die nach § 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für die Leistungen nach § 2 Abs. 1 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich bei Maßnahmen zur
- a) Überwachung der Post nach § 17a des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und
- b) Überwachung der Telekommunikation nach der Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 9
- Anmerkungen:
- 1. 26. Juni 2004: §§ 151 Abs. 2 Nr. 2, 152 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2004.