§ 61 GBO
Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[25. Dezember 1993] | [1. Januar 1978] |
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§ 61 | § 61 |
(1) Ein Teilhypothekenbrief kann von dem Grundbuchamt oder einem Notar hergestellt werden. | (1) Ein Theilhypothekenbrief kann von dem Grundbuchamt, einem Gericht oder einem Notar hergestellt werden. |
(2) [1] Der Theilhypothekenbrief muß die Bezeichnung als Theilhypothekenbrief sowie eine beglaubigte Abschrift der im § 56 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Angaben des bisherigen Briefes enthalten, den Theilbetrag der Hypothek, auf den er sich bezieht, bezeichnen sowie mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehen sein. [2] Er soll außerdem eine beglaubigte Abschrift der sonstigen Angaben des bisherigen Briefes und der auf diesem befindlichen Vermerke enthalten. [3] Eine mit dem bisherigen Briefe verbundene Schuldurkunde soll in beglaubigter Abschrift mit dem Theilhypothekenbriefe verbunden werden. | (2) [1] Der Theilhypothekenbrief muß die Bezeichnung als Theilhypothekenbrief sowie eine beglaubigte Abschrift der im § 56 Satz 2 vorgesehenen Angaben des bisherigen Briefes enthalten, den Theilbetrag der Hypothek, auf den er sich bezieht, bezeichnen sowie mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehen sein. [2] Er soll außerdem eine beglaubigte Abschrift der sonstigen Angaben des bisherigen Briefes und der auf diesem befindlichen Vermerke enthalten. [3] Eine mit dem bisherigen Briefe verbundene Schuldurkunde soll in beglaubigter Abschrift mit dem Theilhypothekenbriefe verbunden werden. |
(3) Wird der Teilhypothekenbrief vom Grundbuchamt hergestellt, so ist auf die Unterschrift § 56 Abs. 2 anzuwenden. | |
(4) Die Herstellung des Theilhypothekenbriefs soll auf dem bisherigen Briefe vermerkt werden. | (3) Die Herstellung des Theilhypothekenbriefs soll auf dem bisherigen Briefe vermerkt werden. |
[1. Januar 1978–25. Dezember 1993]
1§ 61.
(1) Ein Theilhypothekenbrief kann von dem Grundbuchamt, einem Gericht oder einem Notar hergestellt werden.
(2) 2[1] Der Theilhypothekenbrief muß die Bezeichnung als Theilhypothekenbrief sowie eine beglaubigte Abschrift der im § 56 Satz 2 vorgesehenen Angaben des bisherigen Briefes enthalten, den Theilbetrag der Hypothek, auf den er sich bezieht, bezeichnen sowie mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehen sein. [2] Er soll außerdem eine beglaubigte Abschrift der sonstigen Angaben des bisherigen Briefes und der auf diesem befindlichen Vermerke enthalten. [3] Eine mit dem bisherigen Briefe verbundene Schuldurkunde soll in beglaubigter Abschrift mit dem Theilhypothekenbriefe verbunden werden.
(3) Die Herstellung des Theilhypothekenbriefs soll auf dem bisherigen Briefe vermerkt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1897.
- 2. 1. Januar 1978: Artt. 2 Nr. 5, 8 § 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 1977.