§ 62 GBO
Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[1. Januar 1978] | [1. April 1936] |
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§ 62 | § 62 |
(1) [1] Eintragungen, die bei der Hypothek erfolgen, sind von dem Grundbuchamt auf dem Hypothekenbriefe zu vermerken; der Vermerk ist mit Unterschrift und Siegel oder Stempel zu versehen. [2] Satz 1 gilt nicht für die Eintragung einer Löschungsvormerkung nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. | (1) Eintragungen, die bei der Hypothek erfolgen, sind von dem Grundbuchamt auf dem Hypothekenbriefe zu vermerken; der Vermerk ist mit Unterschrift und Siegel zu versehen. |
(2) [1] In den Fällen des § [53] Abs. 1 hat das Grundbuchamt den Besitzer des Briefes zur Vorlegung anzuhalten. [2] In gleicher Weise hat es, wenn in den Fällen des § [41] Abs. 1 Satz 2 und des § [53] Abs. 2 der Brief nicht vorgelegt ist, zu verfahren, um nachträglich den Widerspruch auf dem Briefe zu vermerken. | (2) [1] In den Fällen des § [53] Abs. 1 hat das Grundbuchamt den Besitzer des Briefes zur Vorlegung anzuhalten. [2] In gleicher Weise hat es, wenn in den Fällen des § [41] Abs. 1 Satz 2 und des § [53] Abs. 2 der Brief nicht vorgelegt ist, zu verfahren, um nachträglich den Widerspruch auf dem Briefe zu vermerken. |
[1. April 1936–1. Januar 1978]
1§ 62.
(1) Eintragungen, die bei der Hypothek erfolgen, sind von dem Grundbuchamt auf dem Hypothekenbriefe zu vermerken; der Vermerk ist mit Unterschrift und Siegel zu versehen.
(2) [1] In den Fällen des § [53] Abs. 1 hat das Grundbuchamt den Besitzer des Briefes zur Vorlegung anzuhalten. 2[2] In gleicher Weise hat es, wenn in den Fällen des § [41] Abs. 1 Satz 2 und des § [53] Abs. 2 der Brief nicht vorgelegt ist, zu verfahren, um nachträglich den Widerspruch auf dem Briefe zu vermerken.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1897.
- 2. 1. April 1936: Artt. 9, 7 Abs. 2 der Verordnung vom 5. August 1935, Bekanntmachung vom 5. August 1935.