Art. 104b GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949
[4. April 2019]
1Artikel 104b.
2(1) [1] Der Bund kann, soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die
  • 1. zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder
  • 2. zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder
  • 3. zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums
erforderlich sind.
[2] Abweichend von Satz 1 kann der Bund im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren.
(2) [1] Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. 3[2] Das Bundesgesetz oder die Verwaltungsvereinbarung kann Bestimmungen über die Ausgestaltung der jeweiligen Länderprogramme zur Verwendung der Finanzhilfen vorsehen. 4[3] Die Festlegung der Kriterien für die Ausgestaltung der Länderprogramme erfolgt im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern. 5[4] Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die Bundesregierung Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Erhebungen bei allen Behörden durchführen. 6[5] Die Mittel des Bundes werden zusätzlich zu eigenen Mitteln der Länder bereitgestellt. 7[6] Sie sind befristet zu gewähren und hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. 8[7] Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen zu gestalten.
(3) Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmen und die erzielten Verbesserungen zu unterrichten.
Anmerkungen:
1. 1. September 2006: Artt. 1 Nr. 17, 2 des Gesetzes vom 28. August 2006.
2. 1. August 2009: Artt. 1 Nr. 3, 2 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
3. 20. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 3, 2 des Zweiten Gesetzes vom 13. Juli 2017.
4. 20. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 3, 2 des Zweiten Gesetzes vom 13. Juli 2017.
5. 20. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 3, 2 des Zweiten Gesetzes vom 13. Juli 2017.
6. 4. April 2019: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 2 des Gesetzes vom 28. März 2019.
7. 4. April 2019: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, Buchst. b, 2 des Gesetzes vom 28. März 2019.
8. 4. April 2019: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 2 des Gesetzes vom 28. März 2019.

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