Art. 16 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949
    [2. Dezember 2000]
    1Artikel 16. 
        
            (1) [1] Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. [2] Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949.
 - 2. 2. Dezember 2000: Artt. 1, 2 des Gesetzes vom 29. November 2000.