Art. 16 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949
| [30. Juni 1993] | [24. Mai 1949] | 
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| Artikel 16 | Artikel 16 | 
| (1) [1] Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. [2] Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird. | (1) [1] Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. [2] Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird. | 
| (2) [1] Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. [2] (weggefallen) | (2) [1] Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. [2] Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. | 
    [24. Mai 1949–30. Juni 1993]
    1Artikel 16. 
        
            (1) [1] Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. [2] Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
        
        
            (2) [1] Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. [2] Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949.