§ 131 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[21. Juli 1933] | [1. April 1924] |
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§ 131 | § 131 |
Die Bestimmungen der §§ 62 bis 69 finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß das Präsidium aus dem Präsidenten, den Senatspräsidenten und den vier ältesten Mitgliedern des Gerichts besteht. | Die Bestimmungen der §§ [62 bis 69] finden mit der Maßgabe Anwendung, daß zu dem Präsidium die vier ältesten Mitglieder des Gerichts zuzuziehen sind. |
[1. April 1924–21. Juli 1933]
1§ 131. Die Bestimmungen der §§ [62 bis 69] finden mit der Maßgabe Anwendung, daß zu dem Präsidium die vier ältesten Mitglieder des Gerichts zuzuziehen sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.