§ 131 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 131.
(1) [1] Wird die Versetzung eines Mitgliedes in den Ruhestand nicht beantragt, obgleich die Voraussetzungen derselben vorliegen, so hat der Präsident die Aufforderung zu erlassen, binnen einer bestimmten Frist den Antrag zu stellen. [2] Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so ist die Versetzung in den Ruhestand durch Plenarbeschluß des Reichsgerichts auszusprechen.
(2) Vor der Beschlußfassung sind das Mitglied und der Ober-Reichsanwalt zu hören.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 27. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 27. Januar 1877.