§ 138 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Januar 1992][1. Juli 1977]
§ 138 § 138
(1) [1] Die Großen Senate und die Vereinigten Großen Senate entscheiden nur über die Rechtsfrage. [2] Sie können ohne mündliche Verhandlung entscheiden. [3] Die Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend. (1) Die Großen Senate und die Vereinigten Großen Senate entscheiden ohne mündliche Verhandlung nur über die Rechtsfrage.
(2) [1] Vor der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen oder der Vereinigten Großen Senate und in Rechtsstreitigkeiten, welche die Nichtigerklärung einer Ehe, die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe oder die Anfechtung einer Todeserklärung zum Gegenstand haben, ist der Generalbundesanwalt zu hören. [2] Der [General]bundesanwalt kann auch in der Sitzung seine Auffassung darlegen. (2) [1] Vor der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen oder der Vereinigten Großen Senate sowie in Entmündigungssachen und in Rechtsstreitigkeiten, welche die Nichtigerklärung einer Ehe, die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe oder die Anfechtung einer Todeserklärung zum Gegenstand haben, ist der Generalbundesanwalt zu hören. [2] Der [General]bundesanwalt kann auch in der Sitzung seine Auffassung darlegen.
(3) Die Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend.
(3) Erfordert die Entscheidung der Sache eine erneute mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat, so sind die Beteiligten unter Mitteilung der ergangenen Entscheidung der Rechtsfrage zu der Verhandlung zu laden. (4) Erfordert die Entscheidung der Sache eine erneute mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat, so sind die Beteiligten unter Mitteilung der ergangenen Entscheidung der Rechtsfrage zu der Verhandlung zu laden.
[1. Juli 1977–1. Januar 1992]
1§ 138.
(1) Die Großen Senate und die Vereinigten Großen Senate entscheiden ohne mündliche Verhandlung nur über die Rechtsfrage.
2(2) 3[1] Vor der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen oder der Vereinigten Großen Senate sowie in Entmündigungssachen und in Rechtsstreitigkeiten, welche die Nichtigerklärung einer Ehe, die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe oder die Anfechtung einer Todeserklärung zum Gegenstand haben, ist der Generalbundesanwalt zu hören. [2] Der [General]bundesanwalt kann auch in der Sitzung seine Auffassung darlegen.
(3) Die Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend.
(4) Erfordert die Entscheidung der Sache eine erneute mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat, so sind die Beteiligten unter Mitteilung der ergangenen Entscheidung der Rechtsfrage zu der Verhandlung zu laden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.52 Teils. 2, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Januar 1975: Artt. 323 Abs. 1 Str. 3, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung vom 9. Mai 1975.
3. 1. Juli 1977: Artt. 5 Nr. 6, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.

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