§ 138 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[15. April 1923–1. April 1924]
1§ 138. Einer der Strafsenate, der durch den Geschäftsverteilungsplan bestimmt wird, erledigt alle richterlichen Geschäfte in den Strafsachen, die zur Zuständigkeit des Reichsgerichts in erster und letzter Instanz gehören, mit Einschluß der Geschäfte, die im § 72 Abs. 1 der Strafkammer des Landgerichts zugewiesen sind.
- Anmerkungen:
- 1. 15. April 1923: Artt. I Nr. 5, V Abs. 1 des Gesetzes vom 27. März 1923.