§ 140 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. April 1924] | 
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| § 140 | § 140 | 
| Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Plenum beschließt; sie bedarf der Bestätigung durch den Bundesrat. | Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, welche das Plenum auszuarbeiten und dem [Reichsrat] zur Bestätigung vorzulegen hat. | 
    [1. April 1924–1. Oktober 1950]
    1§ 140. Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, welche das Plenum auszuarbeiten und dem [Reichsrat] zur Bestätigung vorzulegen hat.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.