§ 140 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[15. April 1923] | [1. Oktober 1879] |
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§ 140 | § 140 |
(1) Die Senate des Reichsgerichts entscheiden in der Besetzung von sieben Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. | Die Senate des Reichsgerichts entscheiden in der Besetzung von sieben Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. |
(2) [1] Der Strafsenat, dem die erstinstanzlichen Strafsachen zugewiesen werden, entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung in einer Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. [2] [§ 23 Abs. 3 der Strafprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.] |
[1. Oktober 1879–15. April 1923]
1§ 140. Die Senate des Reichsgerichts entscheiden in der Besetzung von sieben Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 27. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 27. Januar 1877.