§ 166 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
| [1. Januar 1975] | [1. Oktober 1969] | 
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| § 166 | § 166 | 
| (1) [1] Ein Gericht darf Amtshandlungen außerhalb seines Bezirks ohne Zustimmung des Amtsgerichts des Orts nur vornehmen, wenn Gefahr im Verzuge [ist]. [2] In diesem Falle ist dem Amtsgerichte des Orts Anzeige zu machen. | (1) [1] Ein Gericht darf Amtshandlungen außerhalb seines Bezirks ohne Zustimmung des Amtsgerichts des Orts nur vornehmen, wenn Gefahr im Verzuge [ist]. [2] In diesem Falle ist dem Amtsgerichte des Orts Anzeige zu machen. | 
| (2) Dies gilt nicht für die Ermittlungsrichter (§ 169 der Strafprozeßordnung). | (2) Dies gilt nicht für die Untersuchungsrichter der Oberlandesgerichte sowie für die Ermittlungsrichter (§ 168a der Strafprozeßordnung). | 
    [1. Oktober 1969–1. Januar 1975]
    1§ 166. 
        
            (1) [1] Ein Gericht darf Amtshandlungen außerhalb seines Bezirks ohne Zustimmung des Amtsgerichts des Orts nur vornehmen, wenn Gefahr im Verzuge [ist]. [2] In diesem Falle ist dem Amtsgerichte des Orts Anzeige zu machen.
        
        (2) Dies gilt nicht für die Untersuchungsrichter der Oberlandesgerichte sowie für die Ermittlungsrichter (§ 168a der Strafprozeßordnung).
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1969: Artt. 1 Nr. 11, 7 des Gesetzes vom 8. September 1969.