§ 168 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. April 1924]
§ 168 § 168
Die in einem deutschen Land bestehenden Vorschriften über die Mitteilung von Akten einer öffentlichen Behörde an ein Gericht dieses Landes sind auch dann anzuwenden, wenn das ersuchende Gericht einem anderen deutschen Land angehört. Die in einem [deutschen Lande] bestehenden Vorschriften über die Mittheilung von Akten einer öffentlichen Behörde an ein Gericht dieses [Landes] kommen auch dann zur Anwendung, wenn das ersuchende Gericht einem anderen [deutschen Lande] angehört.
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 168. Die in einem [deutschen Lande] bestehenden Vorschriften über die Mittheilung von Akten einer öffentlichen Behörde an ein Gericht dieses [Landes] kommen auch dann zur Anwendung, wenn das ersuchende Gericht einem anderen [deutschen Lande] angehört.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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