§ 169 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. April 1965–18. April 2018]
1§ 169. [1] Die Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte, einschließlich der Verkündung der Urtheile und Beschlüsse[, ist] öffentlich. [2] Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1965: Artt. 11 Nr. 5, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.