§ 169 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
| [1. April 1965] | [1. April 1924] | 
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| § 169 | § 169 | 
| [1] Die Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte, einschließlich der Verkündung der Urtheile und Beschlüsse[, ist] öffentlich. [2] Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig. | Die Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte, einschließlich der Verkündung der Urtheile und Beschlüsse[, ist] öffentlich. | 
    [1. April 1924–1. April 1965]
    1§ 169. Die Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte, einschließlich der Verkündung der Urtheile und Beschlüsse[, ist] öffentlich.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.