§ 171b GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
    [1. April 1987–1. September 2013]
    1§ 171b. 
        
            (1) [1] Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozeßbeteiligten, Zeugen oder durch eine rechtswidrige Tat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 des Strafgesetzbuches) Verletzten zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde, soweit nicht das Interesse an der öffentlichen Erörterung dieser Umstände überwiegt. [2] Dies gilt nicht, soweit die Personen, deren Lebensbereiche betroffen sind, in der Hauptverhandlung dem Ausschluß der Öffentlichkeit widersprechen.
        
        (2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen und der Ausschluß von der Person, deren Lebensbereich betroffen ist, beantragt wird.
        (3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind unanfechtbar.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1987: Artt. 2 Nr. 1, 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986.