§ 173 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. April 1932] | [1. April 1924] |
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§ 173 | § 173 |
(1) Die Verkündung des Urtheils erfolgt in jedem Falle öffentlich. | (1) Die Verkündung des Urtheils erfolgt in jedem Falle öffentlich. |
(2) Durch einen besonderen Beschluß des Gerichts kann unter den Voraussetzungen des § 172 auch für die Verkündung der Urteilsgründe oder eines Teiles davon die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. | (2) Durch einen besonderen Beschluß des Gerichts kann für die Verkündung der Urtheilsgründe oder eines Theiles [davon] die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn sie eine Gefährdung der Staatssicherheit oder eine Gefährdung der Sittlichkeit besorgen läßt. |
[1. April 1924–1. April 1932]
1§ 173.
(1) Die Verkündung des Urtheils erfolgt in jedem Falle öffentlich.
(2) Durch einen besonderen Beschluß des Gerichts kann für die Verkündung der Urtheilsgründe oder eines Theiles [davon] die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn sie eine Gefährdung der Staatssicherheit oder eine Gefährdung der Sittlichkeit besorgen läßt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.