§ 18 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1950–1. April 1974]
1§ 18. [1] Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich nicht auf die Leiter und Mitglieder der bei der Bundesrepublik Deutschland beglaubigten diplomatischen Vertretungen. [2] Sie erstreckt sich auch nicht auf andere Personen, die nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts oder nach einem Staatsvertrag von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.15, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.