§ 18 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. April 1924–29. Dezember 1934]
1§ 18.
(1) [1] Die inländische Gerichtsbarkeit erstreckt sich nicht auf die Chefs und Mitglieder der bei dem Deutschen Reiche beglaubigten Missionen. 2[2] Sind diese Personen Staatsangehörige eines der [deutschen Länder], so sind sie nur insofern von der inländischen Gerichtsbarkeit befreit, als [das Land], dem sie angehören, sich der Gerichtsbarkeit über sie begeben hat.
3(2) [1] Die Chefs und Mitglieder der bei einem [deutschen Lande] beglaubigten Missionen sind der Gerichtsbarkeit dieses [Landes] nicht unterworfen. [2] Dasselbe gilt von den Mitgliedern des [Reichsrats], welche nicht von [dem Lande] abgeordnet sind, in dessen Gebiete der [Reichsrat] seinen Sitz hat.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 27. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 27. Januar 1877.
- 2. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 3. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.