§ 21a GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
    [30. Dezember 1999]
    1§ 21a. 
        
(1) Bei jedem Gericht wird ein Präsidium gebildet.
        
            2(2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter als Vorsitzenden und
            
    
- 1. bei Gerichten mit mindestens achtzig Richterplanstellen aus zehn gewählten Richtern,
 - 2. bei Gerichten mit mindestens vierzig Richterplanstellen aus acht gewählten Richtern,
 - 3. bei Gerichten mit mindestens zwanzig Richterplanstellen aus sechs gewählten Richtern,
 - 4. bei Gerichten mit mindestens acht Richterplanstellen aus vier gewählten Richtern,
 - 5. bei den anderen Gerichten aus den nach § 21b Abs. 1 wählbaren Richtern.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1972: Artt. II Nr. 4, XIII § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
 - 2. 30. Dezember 1999: Artt. 1 Nr. 1, 6 S. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999.