§ 21a GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
| [30. Dezember 1999] | [1. Oktober 1972] | 
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| § 21a | § 21a | 
| (1) Bei jedem Gericht wird ein Präsidium gebildet. | (1) Bei jedem Gericht wird ein Präsidium gebildet. | 
| (2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter als Vorsitzenden und | (2) [1] Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter als Vorsitzenden und | 
| 1. bei Gerichten mit mindestens achtzig Richterplanstellen aus zehn gewählten Richtern, | 1. bei Gerichten mit mindestens zwanzig Richterplanstellen aus acht gewählten Richtern, | 
| 2. bei Gerichten mit mindestens vierzig Richterplanstellen aus acht gewählten Richtern, | 2. bei Gerichten mit mindestens | 
| 3. bei Gerichten mit mindestens zwanzig Richterplanstellen aus sechs gewählten Richtern, | |
| 4. bei Gerichten mit mindestens acht Richterplanstellen aus vier gewählten Richtern, | acht Richterplanstellen aus vier gewählten Richtern, | 
| 5. bei den anderen Gerichten aus den nach § 21b Abs. 1 wählbaren Richtern. | 3. bei den anderen Gerichten aus den nach § 21b Abs. 1 wählbaren Richtern. [2] Die Hälfte der gewählten Richter sind bei den Landgerichten, bei den Oberlandesgerichten und beim Bundesgerichtshof Vorsitzende Richter; sind bei einem Gericht nicht mehr als die hiernach zu wählenden Vorsitzenden Richter vorhanden, so gelten diese als gewählt. | 
    [1. Oktober 1972–30. Dezember 1999]
    1§ 21a. 
        
(1) Bei jedem Gericht wird ein Präsidium gebildet.
        
            (2) [1] Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter als Vorsitzenden und
                
    
- 1. bei Gerichten mit mindestens zwanzig Richterplanstellen aus acht gewählten Richtern,
 - 2. bei Gerichten mit mindestens acht Richterplanstellen aus vier gewählten Richtern,
 - 3. bei den anderen Gerichten aus den nach § 21b Abs. 1 wählbaren Richtern.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1972: Artt. II Nr. 4, XIII § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.